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Krankenhausleistungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Inhalt

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Krankenhäuser sind als gemeinnützige Körperschaften im Regelfall von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und weiteren Steuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur für solche Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Unter den Begriff wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb fallen alle Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem eigentlichen Zweckbetrieb dienlich sind. Leistungen, wie z. B. die Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten an die Patienten gegen Entgelt oder die Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik, an Belegärzte oder ärztliche Gemeinschaftspraxen, stellen im Regelfall einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Einkünfte aus Aktivitäten im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen der allgemeinen Regelbesteuerung.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung (vom 7.3.2016, S 0186 A - 6 - St 53) zu den Tätigkeiten von Krankenhäusern im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Stellung genommen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für die Beurteilung in den meisten Fällen die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) heranzuziehen.

Beurteilung von Einzelaktivitäten

Die entgeltliche Überlassung von Telefon und Fernsehgeräten an die Patienten begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Zugehörigkeit dieser Leistungen zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz. Der Steuerpflicht unterliegen ferner sämtliche vom Krankenhaus gewährte Personal- und Sachmittelgestellungen an Dritte. Hier fehlt es an der für die Gemeinnützigkeit erforderlichen unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit. Noch als Teil des – steuerfreien – Zweckbetriebs eines Krankenhauses sieht die Finanzverwaltung hingegen die auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit einem anderen gemeinnützigen Krankenhaus eigenständig erbrachten Behandlungsleistungen an. Voraussetzung ist hier allerdings, dass für diese Leistungen zusammen mit anderen Leistungen die 40-Prozent-Grenze nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit eingehalten werden.

Stand: 29. August 2016

Bild: Andy Dean - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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